Werke sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen sind. Rein handwerkliche Erzeugnisse oder solche, bei deren Gestaltung keinerlei Spielraum bestand, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Die Schöpfung muss also das Ergebnis eines unmittelbaren und zielgerichteten geistigen Schaffens- bzw. Gestaltungsprozesses sein, bei dem ein Gestaltungsspielraum ausgeschöpft wird.
Glossar
- persönliche geistige Schöpfung
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