Das Urheberrecht
Die Entstehung des Urheberrechts
„Du sollst nicht stehlen“ heißt es schon in den 10 Geboten. Allerdings beweist ein Blick in die Geschichte, dass die Frage, ob immaterielle Güter auch unter dieses Gebot fallen, im Verlauf der Jahrhunderte sehr unterschiedlich beantwortet wurde und von der technischen Entwicklung, den Interessen der Öffentlichkeit und den ökonomischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Zeit abhängig war.
In der Antike konnte man zum Beispiel Eigentum an einem Buch, nicht jedoch an seinem Inhalt haben, das Recht bezog sich damit auf die Verkörperung der geistigen Schöpfungen, nicht auf diese selbst. Finanziell waren Kreative daher auf Mäzene angewiesen, welche ihren Lebensstil finanzierten. Hieran änderte sich in den folgenden Jahrhunderten wenig. Kopien waren an der Tagesordnung und niemand kam auf die Idee, dass das Abschreiben eines Buches verboten werden könnte.
Erste Rechte für kreative Arbeiten wurden im 16. Jahrhundert für Verleger eingeführt, welche sich gegen abschreibende Verlage mit Druckprivilegien zur Wehr setzen konnten. Durch diese war jeweils nur bestimmen Verlagen erlaubt, einzelne Werke zu drucken. Den Kreativen war hierdurch jedoch noch nicht geholfen.
Dies änderte sich erst im 18. Jahrhundert, als in England und Frankreich die ersten Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums entstanden. In den folgenden Jahrzehnten konkretisierte sich immer mehr auch der Schutz der geistig Arbeitenden heraus, deren Leistungen langsam nicht mehr als selbstverständlich hingenommen wurden.
Diese Entwicklung gipfelte in der Bundesrepublik Deutschland 1965 in dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG). Nach diesem Gesetz genossen die Urheber*innen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz für ihre Werke. Damit wurde das Fundament für das heute noch in Deutschland gültige Urheberrecht gelegt und ein Interessensausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Urheber*innen und den berechtigten Belangen des Gemeinwohls geschaffen. So gestattete dieses Gesetz zum Beispiel in vielen Fällen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen.
Die Urheber*innen von Werken der Literatur und Kunst werden jedoch trotzdem weitreichend geschützt. Der Schutz des Künstlers*der Künstlerin und sein*ihr berechtigtes Interesse, von seiner Arbeit leben zu können, werden größtenteils als wichtiger empfunden als das Interesse der Allgemeinheit. Unter anderem deshalb, weil dieser Schutz mit der zunehmenden Digitalisierung von Medien immer schwieriger wurde, verpflichtete die EU ihre Mitgliedsstaaten 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Die dabei zwingenden Vorgaben erfüllte Deutschland 2003 durch Änderungen des UrhG in einem sogenannten „Ersten Korb“. Fragestellungen, die über die Vorgaben der EU hinausgingen, regelte man sodann 2006 in einem „Zweiten Korb“. Wichtigste Neuerungen der beiden „Körbe“ waren das Verbot der Umgehung eines Kopierschutzes, das Verbot des Kopierens von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen, sowie das Verbot der Nutzung rechtswidrig hergestellter Privatkopien.
Ein ursprünglich geplanter „Dritter Korb“ mit umfassenden Gesetzesänderungen wurde nach einigen Jahren der Diskussion 2013 nicht im UrhG verankert, lediglich punktuelle Änderungen wurden noch vorgenommen. Im Jahre 2014 erließ die EU eine weitere Richtlinie, welche sich vorwiegend auf die Verwertungsgesellschaften bezog, aber auch die grenzüberschreitende Lizenzierung von Musikwerken im Blick hatte. 2016 wurde hierfür eine Neugliederung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) in einem neuen Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) vorgenommen. Darüber hinaus waren es in den letzten Jahren zumeist internationale Bemühungen und Staatsverträge mit Auswirkungen auf das Urheberrecht, welche zu Diskussionen führen, wie bspw. ACTA, CETA und TTIP. Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) beschlossen, das der erleichterten Nutzung von Werken an Schulen und Hochschulen dienen soll.
Die Urheber*innen und ihr Werk
Der*die Urheber*in ist der Schöpfer eines Werkes, also derjenige, der eine Geschichte für einen Roman erfindet, einen Film dreht oder ein Musikstück komponiert. Das geschaffene Werk muss dabei immer etwas Eigenes haben, also eine Idee, die es zuvor noch nicht genauso gab. Außerdem muss das Werk wahrnehmbar sein, das heißt, es darf nicht nur eine Idee sein, sondern die Idee muss bereits in Worte, Bilder, Töne oder ähnliches umgesetzt worden sein.
Das Urheberrecht gibt dem*der Urheber*in das Recht zu bestimmen, ob und wie sein*ihr Werk von wem veröffentlicht und genutzt werden darf. Es sorgt außerdem dafür, dass der*die Urheber*in zu bestimmten Teilen an der Nutzung verdient, zum Beispiel wenn ein Buch verkauft wird, jemand eine Kinokarten kauft oder ein Musikstück als mp3 herunterlädt.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz
Das erste deutsche Urhebergesetz trat 1876 in Kraft und sollte damals vor allem der unkontrollierten Vervielfältigung von Büchern (Schriftwerken) entgegenwirken. Heute gibt es in fast allen Ländern Regelungen, um eigene Werke oder Erfindungen zu sichern. Man unterscheidet dabei drei Kategorien:
• Das Markenrecht schützt Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmustern wie zum Beispiel Produkt- und Firmenlogos oder Produktnamen
• das Patentrecht schützt technische Erfindungen wie Motoren, Maschinenteile oder Werkzeuge und
• das Urheberrecht schützt literarische und künstlerische Werke wie Literatur, Musikstücke, Filme oder Bilder.
Welche Werke werden durch das Urheberrecht geschützt?
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.