Informationen, Ideen und Materialien für den Unterricht

Fallbeispiele für Schüler*innen

Was ist erlaubt? Was nicht?

In Schule und Alltag spielen Fragen des Urheberrechts immer wieder eine Rolle. Manche lassen sich recht leicht beantworten, andere nicht. Wir haben eine Reihe von alltäglichen Problemen, aber auch etwas speziellere Fälle zusammengestellt und von Jurist*innen bewerten lassen.

Grundsätzlich sollte man sich immer die folgenden Fragen stellen:

1) Ist die vorliegende Leistung eine persönliche geistige Schöpfung und damit als Werk nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt?

2) Berührt die Nutzung des Werks Verwertungs- oder Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers*der Urheberin (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Bearbeitung, Recht gegen Entstellung)?

3) Sind Ausnahmetatbestände vorhanden, die die Verwertung des Werkes ausnahmsweise ohne Erlaubnis des Urhebers*der Urheberin gestatten (so genannte Schranken des Urheberrechts)? Falls ja, sind diese vergütungspflichtig, d.h. darf ich zwar ohne Erlaubnis nutzen, muss aber trotzdem für die Nutzung bezahlen?

Der Einfachheit halber werden in den Erläuterungen nur die Urheber*innen als Rechteinhaber*innen genannt, auch wenn die Verwertungsrechte in der Realität oftmals anderen Personen eingeräumt worden sind, bspw. Verlagen oder Tonträgerherstellern.


Fallbeispiele

1. Hannes hat für einen gemeinsamen Filmabend Freunde eingeladen. Sie streamen dafür einen Film über einen bekannten Video-on-Demand-Dienst, teilen sich die anfallende Gebühr und sehen sich den Film gemeinsam an. Ist daran etwas auszusetzen?

Nein. Das ist in Ordnung, weil hier kein ausschließliches Recht des Urhebers*der Urheberin berührt ist. Das Anschauen eines legal erworbenen oder gestreamten Filmes in einem kleinen Kreis unter Freunden berührt nicht die Ausschließlichkeitsrechte des Rechteinhabers*der Rechteinhaberin, insbesondere fällt es nicht unter das Merkmal der sog. öffentlichen Wiedergabe. Als Leitsatz gilt: Der bloße Genuss eines urheberrechtlichen Werks in einem kleinen Kreis und aus einer legalen Quelle ist nicht urheberrechtlich relevant.

2. Am nächsten Tag fragt Hannes seine Klassenlehrerin, ob sie den Film nicht auch in der Klasse zeigen könnte. Darf er das?

Hannes bzw. seine Klassenlehrerin dürfen den Film nur dann ohne Zustimmung des Urhebers*der Urheberin zeigen, wenn es sich dabei nicht um eine öffentliche Vorführung handelt. Das Recht zur öffentlichen Vorführung eines Werks hat nämlich grundsätzlich gemäß (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 UrhG ausschließlich der*die Rechteinhaber*in inne.

Zwar wird der Film den Mitgliedern der Schulklasse visuell und akustisch wahrnehmbar gemacht und somit vorgeführt. Fraglich ist aber, ob dies auch öffentlich geschieht. Wann dies der Fall ist, bestimmt das Urheberrechtsgesetz in § 15 Abs. 3 UrhG. Danach gehört jeder zur Öffentlichkeit, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Damit kommt es ganz entscheidend auf die persönliche Beziehung der Rezipient*innen an. Bei einer durchschnittlichen Schulklasse wird dabei in der Regel davon ausgegangen, dass diese durch den Klassenverband persönlich verbunden sind. Dies wurde auch von der Rechtsprechung bisher so eingeschätzt (LG München I v. 30. 3. 2004, Az. 21 O 4799/04). Nimmt also bei der Vorführung kein Dritter am Unterricht teil, wird die Vorführung eines Films in einer einzelnen Schulklasse nicht als öffentlich eingeordnet. Hannes und seine Klassenlehrerin dürfen den Film also im Klassenverband zeigen.

Auch das am 1. März 2018 in Kraft getretene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) klärt die Frage, ob eine Vorführung innerhalb eines festen Klassenverbandes als private oder öffentliche Vorführung anzusehen ist, nicht eindeutig. So gibt es dazu nach wie vor unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Etwas anderes dürfte in diesem Zusammenhang allerdings für lockere Lerngefüge wie z.B. Kurssysteme in der Oberstufe gelten, da es sich hier nicht um eine fest geschlossene Gruppe handelt. Somit sind stets der Einzelfall und die Größe und Struktur des Klassenverbands entscheidend, ob eine persönliche Beziehung der Rezipient*innen vorliegt und damit von Nichtöffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn ausgegangen werden kann. Bestehen Zweifel, sollten Hannes bzw. seine Klassenlehrerin auf einen Film zurückgreifen, für die vom Urheber*von der Urheberin ein entsprechendes Nutzungsrecht für die öffentliche Wiedergabe eingeräumt worden ist.

3. Die Klassenlehrerin findet den Film auch gut, verschiebt das Vorführen des Films aber auf den letzten Tag vor den Ferien. Sie will den Film dann im Rahmen eines Schulkinoabends in der Aula von ihrer privaten Blu-Ray zeigen, um die beste Qualität zu gewährleisten. Darf sie das?

Nein. Hier liegt eine öffentliche Wiedergabe vor, weil die Teilnehmerzahl bei einem Schulkinoabend einen eng umgrenzten Kreis überschreitet und die Vorstellung in der Regel für andere Schüler*innen offen ist. Eine persönliche Beziehung zwischen sämtlichen Teilnehmern des Schulkinoabends kann hier nicht mehr angenommen werden. Da die öffentliche Vorführung eines Filmwerks von keiner Schrankenregelung profitiert und daher stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist, benötigt die Klassenlehrerin für ihr Vorhaben ein Nutzungsrecht – eine sogenannte Lizenz – von den Rechteinhaber*innen. Diese liegt bei kommerziellen Filmen in der Regel nicht vor. Einzig möglich wäre es, in diesem Rahmen bis zu 15% des Films auch ohne Einwilligung zu zeigen (§ 60a Abs. 1 UrhG). Dies dürfte allerdings für einen Schulkinoabend nicht besonders interessant sein.

4. Marie hat für eine Party aus ihrem Kleiderschrank ein originelles Outfit zusammengestellt, das perfekt zu ihrer neuen Frisur passt. Ist das Outfit durch das Urheberrecht geschützt, oder darf Vanessa in genau dem gleichen Outfit auf der Party erscheinen?

Marie kann sich nicht auf das Urheberrecht berufen, sodass Vanessa die Party im gleichen Outfit besuchen darf. Das Urheberrecht schützt nur sogenannte „persönliche geistige Schöpfungen“ der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG). In aller Regel fallen Modeoutfits nicht darunter. Entscheidend ist, ob der Auswahl des Outfits Werkqualität zukommt. Dies wird für alltägliche Outfits regelmäßig zu verneinen sein. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen könnten besondere Mode-Kreationen urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa wenn Marie ein eigenes, sehr ausgefallenes Design entwirft und selbst herstellt. Auch das Design, das vom Designer*von der Designerin entworfen wurde, kann urheberrechtlichen geschützt sein. Das bloße Kombinieren verschiedener Kleidungsstücke wird jedoch regelmäßig nicht vom Urheberrecht umfasst.

5. Can und seine Band haben einen Song von den Beatles neu arrangiert. Dürfen sie den Song öffentlich spielen, obwohl Text und Melodie von den Beatles stammen? Ändert sich etwas, wenn sie den Song nur auf dem Sommerfest der Schule spielen wollen? Und fällt das neue Arrangement von Cans Band unter das Urheberrecht?

Hier sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen:

a) Das neue Arrangement des Beatles-Songs stellt eine (unfreie) Bearbeitung dar, weil die Grundlage der Beatles-Komposition hinter dem neuen Arrangement nicht verblasst (§ 23 UrhG). Die öffentliche Wiedergabe eines solchen Arrangements bedarf der vorherigen Zustimmung der Rechteinhaber*innen an dem Lied.

b) Auch wenn Can und seine Band den Beatles-Song originalgetreu öffentlich aufführen wollten, berührte dies das Urheberrecht. Allerdings käme dann eine – wenngleich mit hohen Voraussetzungen behaftete – grundsätzlich vergütungspflichtige Schranke in Betracht (§ 52 UrhG). Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe (darunter fällt auch die öffentliche Aufführung) auch ohne Zustimmung des Urhebers*der Urheberin erlaubt, wenn
• sie bereits veröffentlichte Werke betrifft,
• sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient,
• Teilnehmer*innen hierzu ohne Entgelt zugelassen sind, das heißt, kein Eintritt verlangt wird,
• und die ausübenden Künstler*innen für die Wiedergabe keine besondere Vergütung erhalten.

Can und seine Band müssten dann jedoch eine Vergütung an die GEMA zahlen, welche die Rechte der Komponist*innen und Textdichter*innen von Musikwerken wahrnimmt.

c) Für Schulveranstaltungen bestimmte das Gesetz in der Vergangenheit eine Besonderheit: Die Vergütungspflicht entfiel nämlich unter anderem für Schulveranstaltungen, sofern diese nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Diese Privilegierung wurde jedoch mittlerweile vom Gesetzgeber gestrichen. Die Vergütungspflicht entfällt nunmehr nur noch, wenn die öffentliche Wiedergabe (mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet) für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien erfolgt. Wenig hilfreich dürfte allerdings sein, dass dies nur für Nutzungen im Sinne des § 60a UrhG gilt, also wenn die Nutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken erfolgt und nur 15 % eines Werkes genutzt werden. Dies dürfte bei dem angestrebten Zweck von Cans Band nicht der Fall sein. Daher bleibt es bei den Voraussetzungen, wie sie unter b) beschrieben wurden.

d) Zuletzt ist zu beachten, dass das neue Arrangement, das Can und seine Band dem Song gegeben haben, unter Umständen unabhängig vom ursprünglichen Song einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießt, sofern es selbst eine musikalische Eigenart aufweist und damit eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 3 UrhG). Und auch für die Darbietung (z.B. das Spielen des Songs auf einer Bühne) erhalten Can und seine Band ein sogenanntes Leistungsschutzrecht.

6. Agata findet im Internet ein originelles Foto, das gut zu ihrem Beitrag für die Schülerzeitung passt. Darf sie das Foto herunterladen und verwenden?

Wenn Agata das Foto nur für sich selbst, z.B. als Hintergrundbild für ihren eigenen Computer benutzen wollte, so wäre die Speicherung auf ihrem Computer eine erlaubte Privatkopie.

Da Agata das Foto allerdings für die Schülerzeitung verwenden will, muss das Foto zwangsläufig für jedes Exemplar vervielfältigt werden. Gleichzeitig soll das Foto auch vielen Personen zur Verfügung gestellt, also verbreitet werden. Für diese beiden Nutzungsarten – Vervielfältigung und Verbreitung – braucht Agata aber ein Nutzungsrecht vom Fotografen*von der Fotografin. Um dies zu erleichtern, gibt es mittlerweile viele Websites, die sich auf das einfache Einholen von Lizenzen für Bilder spezialisiert haben. Dort können Fotos, Videos und andere Visualisierungen gefunden werden, die zu einem bestimmten Thema passen, und im Anschluss die jeweils nötigen Rechte erworben werden. Häufig kann man auf den Websites zwischen verschiedenen Lizenzen wählen, die unterschiedlich hohe Vergütungen nach sich ziehen. Hier ist darauf zu achten, dass man die richtige Lizenz wählt.

7. Sadiye und Jamal haben ein lustiges Video mit Sadiyes Katze gedreht. Sadiye hat auf einer CD von einer englischen Band den idealen Song dazu gefunden. Wem darf sie den Film zeigen, wenn er mit der Musik unterlegt ist?

Sadiye ist Urheberin des Videos, das sie von ihrer Katze gedreht hat, denn sie hat es selbst und ohne Verwendung bereits bestehender Materialien erstellt. Wenn Sadiye nun einen Song der englischen Band hinzufügen will, dann sind zwei Aspekte zu berücksichtigen:
Zunächst muss Sadiye das bestehende Lied durch Hinzufügung zu ihrem Video vervielfältigen. Hierfür greift dann die Privatkopie-Schranke ein (§ 53 Abs. 1 UrhG). Darüber hinaus gilt Folgendes: Wenn sie das Video nur ihren Freunden und ihrer Familie zeigt, stellt dies keine öffentliche Wiedergabe der Musik dar, denn zwischen diesen Personen liegt eine enge persönliche Beziehung vor. Eine nichtöffentliche Wiedergabe ist urheberrechtlich irrelevant, sodass hier keine Probleme bestehen.

Allerdings kann durch die Verbindung des Musikstückes mit dem Film zusätzlich das so genannte Filmherstellungsrecht betroffen sein, vor allem wenn die Musik gekürzt oder sonst verändert wird. Wenn Sadiye schon vor dem Dreh gewusst hätte, welches Lied sie für die Untermalung des Videos benutzen möchte, so hätte sie dieses Recht schon vor der Verfilmung des Musikwerks von dem*der Rechteinhaber*in erwerben müssen, auch wenn sie das Video nur privat vorführt.

Wenn Sadiye das Video darüber hinaus ins Internet stellen würde, ist auch die Privatkopie-Schranke nicht ausreichend. Dann würde sie nicht nur das Video, sondern gleichzeitig auch das Lied „öffentlich zugänglich machen“, denn alle Internetnutzer*innen wären in der Lage, sich das Video mit dem Lied anzuschauen und anzuhören. Dafür hat sie aber kein Nutzungsrecht vom Urheber*von der Urheberin und den Inhaber*innen der Leistungsschutzrechte an dem Lied (z.B. den Musiker*innen und dem Plattenlabel). Daher darf Sadiye den Film zusammen mit dem unveränderten Lied ihren Freunden und ihrer Familie zeigen. Will sie den Film über eine Videoplattform in das Internet stellen, müsste sie die Musik der englischen Band entfernen.

8. Ein Mitschüler, dem Sadiye und Jamal ihr Video (ohne Fremdmusik) geschickt haben, stellt es, ohne die beiden zu fragen, auf YouTube. Was können die beiden dagegen unternehmen?

Der Mitschüler hat Sadiyes Video ohne ihre Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht. Da das Video selbst Urheberrechtsschutz genießt, hat der Mitschüler damit Sadiyes Urheberrecht verletzt. Zunächst können Sadiye und Jamal sich an YouTube wenden und erklären, dass das Video gesperrt bzw. gelöscht werden soll, weil es ohne Sadiyes Zustimmung hochgeladen wurde. Dann ist YouTube verpflichtet, den Zugang zum Video zu sperren. Wenn Sadiye direkt gegen ihren Mitschüler vorgehen will, kann sie ihn auffordern, das Video selbst wieder aus dem Internet zu löschen. Beides könnte sie notfalls sogar gerichtlich durchsetzen. Allerdings ist es bei derartigen Fällen meist schon ausreichend, den Mitschüler hierauf anzusprechen, notfalls mit Hilfe der Eltern und/oder Lehrer*innen.

9. Swantje hat in einem Filmprojekt ein Video gedreht, in das sie kurze Stücke aus einem Hollywood-Film hineinkopiert hat. Sie meint, das sei erlaubt, weil es sich nur um Zitate handelt. Gibt es eine solche Regel? Und bezieht sie sich auch auf kurze Musikpassagen?

Eine solche Regel existiert tatsächlich. Eine der urheberrechtlichen Schranken gibt Swantje die Möglichkeit, im Rahmen ihres Filmprojekts kleine Ausschnitte aus einem anderen Film als Zitat einzufügen (§ 51 UrhG). Dabei dürfen auch Abbildungen oder sonstige Vervielfältigungen des zitierten Werkes genutzt werden, selbst wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht geschützt sind.

Wie viel Swantje vom Film als Zitat verwenden darf, hängt zum einen davon ab, wie umfangreich der Film selbst ist. Generell gilt: Je kürzer das zitierte Werk ist, desto kürzer und sparsamer müssen auch die Zitat-Ausschnitte eingesetzt werden. Zum anderen ist es immer wichtig zu berücksichtigen, dass das Zitat einen Zweck verfolgen muss, dass sich Swantje in ihrem Video also mit den genutzten Filmpassagen inhaltlich auseinandersetzt.

Die „Zitat-Schranke“ geht also nur so weit, wie der Ausschnitt unbedingt für das zitierende Werk erforderlich ist. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Die bloße Übernahme einer Filmstelle, ohne dass dahinter eine Auseinandersetzung mit der eingefügten Sequenz zu entdecken ist, gestattet das Urheberrecht jedenfalls nicht. Die „Zitat-Schranke“ des Urheberrechts gilt auch für sogenannte Musikzitate, bei denen kleine Teile eines musikalischen Werks beispielsweise zum Zwecke der Hommage, der Parodie oder der Satire in ein neues Musikwerk eingefügt werden (§ 51 Nr. 3 UrhG). Allerdings ist hier zusätzlich zu beachten, dass ausschließlich einzelne Stellen übernommen werden dürfen und diese auch einem entsprechenden Zweck dienen müssen. Die „Zitat-Schranke“ wird bei Musikzitaten noch enger gezogen. Die bloße Übernahme einer Melodie, um auf dieser Grundlage ein neues Lied zu schaffen, ist daher nicht erlaubt. Zu berücksichtigen ist überdies, dass bei Zitaten stets die Quelle angegeben werden muss (§ 63 Abs. 1 UrhG).

Komplizierter wird der Fall auch dann, wenn Swantje den Film in das Internet stellen will und der Film weltweit abgerufen werden kann, weil nicht alle Länder eine dem deutschen Zitatrecht vergleichbare Regelung haben.

10. David hat zehn vor wenigen Wochen veröffentlichte Songs über eine Internet-Plattform heruntergeladen, deren Legalität zweifelhaft ist. Danach hat er diese auf seinen mp3-Spieler kopiert. Er meint, die Frage nach der Rechtmäßigkeit wäre allein das Problem desjenigen, der die Songs dort hochgeladen hat. Ist das richtig?

Hier ist Vorsicht geboten! Zum einen verstößt derjenige, der die Songs ohne Erlaubnis des Urhebers*der Urheberin zum Abruf hochgeladen hat, gegen das ausschließliche Recht des Urhebers*der Urheberin an der „öffentlichen Zugänglichmachung“ (§ 19a UrhG). Insoweit hat David Recht, wenn er meint, der „Uploader“ nehme eine urheberrechtsrelevante Verwertung vor.

Allerdings darf David sich mit dieser Feststellung nicht begnügen. Denn es ist zum anderen auch zu beachten, dass er durch das Speichern der Lieder auf der Festplatte seines Computers bzw. mp3-Spielers Kopien der Songs herstellt, er somit selber in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers*der Urheberin eingreift. Hier kommt ihm auch nicht die Privatkopie-Schranke zur Hilfe. Diese Schranke, derzufolge ein*e Nutzer*in das Werk zum eigenen Gebrauch vervielfältigen darf, greift nur dann ein, wenn es sich bei den auf der Internet-Plattform eingestellten Werken nicht um „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen“ handelt. Das sind in der Regel solche Vorlagen, die Lieder oder Filme enthalten, die sonst nur gegen Entgelt, etwa auf legalen Musikdownload-Webseiten oder auf Datenträgern zu bekommen sind. Denn es leuchtet ein, dass die Urheber*innen bzw. Rechteinhaber*innen in der Regel kein Interesse daran haben, ihre Lieder ohne eine Gegenleistung für alle frei zugänglich zu machen. Allgemein gilt, dass es sich bei den angebotenen aktuellen Liedern/Filmen/Serien/eBooks etc. im Internet häufig um offensichtlich unerlaubt zur Verfügung gestellte Vorlagen handelt, wenn die Website eher unbekannt ist oder einen zweifelhaften Ruf hat. Ein Download dieser Werke ist von der Privatkopie-Schranke nicht umfasst.

Vorsicht ist im Übrigen auch deshalb geboten, weil die Software, die sich David zum Download eventuell auf seinen Computer laden musste, möglicherweise auch Davids mp3-Dateien anderen Nutzer*innen der Plattform öffentlich zugänglich macht (§19a UrhG). In diesem Fall wird der Downloader automatisch auch zum Uploader. David verletzt dann nicht nur jedenfalls das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers*der Rechteinhaberin, sondern auch das Ausschließlichkeitsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung, und zwar auch dann, wenn er die Handlung ausschließlich zu privaten (d.h. nicht kommerziellen) Zwecken vornimmt.


Angesichts der mittlerweile großen Landschaft an – gerade für Schüler*innen und Studierende – kostengünstigen Musikstreaming-Diensten ist David daher anzuraten, für wenig Geld diese Dienste in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise kann er sich sicher sein, rechtlich unbeschwert seine Lieblingsmusik hören zu können.

11. Steve hat von einem Freund einen Link zu einer Internetseite bekommen, auf der mehrere hundert Filme als Stream zu sehen sind. Steve hat ein ungutes Gefühl bei dieser Internetseite, aber der Freund beruhigt ihn: „Wenn du die Filme nur streamst, aber nicht herunterlädst, kann dir keiner was anhaben“, behauptet er. Stimmt das?

Dieses Problem wird in der Rechtswissenschaft aktuell lebhaft diskutiert und unterschiedlich beantwortet.

Im Hinblick auf die „öffentliche Zugänglichmachung“ gilt zunächst das zuvor Erwähnte. Das heißt, dass der „Uploader“ in jedem Fall eine urheberrechtswidrige Handlung vornimmt. Darüber hinaus ist aber auch zu beachten, dass beim Streaming in der Regel kleine Teile des Films vorübergehend auf Steves Computer gespeichert werden. Zwar entsteht keine vollständige Vervielfältigung. Allerdings sind bereits Vervielfältigungen auch kleiner Teile eines Werkes im Hinblick auf das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht an dem Film relevant. Die Schranke der Privatkopie kann hier in aller Regel nicht eingreifen, weil es sich bei den angebotenen Filmen ebenfalls um „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen handelt. Auch hier muss man sich vor Augen führen, dass die Urheber*innen und Filmproduzent*innen kein Interesse haben, die oftmals in der Herstellung sehr aufwändigen und kostspieligen Filme ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.

Das Streaming könnte allerdings unter die Schranke der „vorübergehenden Vervielfältigung“ fallen (§ 44a UrhG). Dieser komplizierten Schrankenregelung zufolge sind Vervielfältigungen zulässig, wenn sie nur flüchtig und technisch bedingt sind, um eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen und darüber hinaus keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Wie diese Schranke auszulegen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Manche Rechtswissenschaftler*innen sind der Meinung, dass es (ganz vereinfacht gesagt) bei dieser Schranke entscheidend ist, ob nach Beendigung des Streams alle im Zwischenspeicher benötigten Daten wieder automatisch gelöscht werden. Wenn dies nicht der Fall ist, greift die Schranke nicht. Andere sind der Auffassung, dass § 44a UrhG beim Streaming von unlizenzierten Filmen gar nicht gilt. Zwar scheint mittlerweile die Tendenz eher dahin zu gehen, dass § 44a UrhG in diesen Fällen herangezogen wird. Wie man an diesem komplizierten Fall erkennen kann, ist das Problem des Streaming von rechtswidrig in das Internet eingestellten Videos jedoch rechtlich nicht eindeutig zu beurteilen, sodass Steve davon unbedingt Abstand nehmen sollte. Es sind immerhin sehr viele Fälle bekannt, in denen die Rechteinhaber*innen Nutzer*innen solcher Streaming-Dienste abgemahnt haben. Dabei sind vier- bis fünfstellige Summen gefordert worden. Steve kann sich also äußerst empfindlichen Forderungen ausgesetzt sehen.

12. Johanna hat die legalen Streaming-Anbieter für sich entdeckt. Sie hat sich bei einem Anbieter angemeldet, bei dem sie gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr so viele Filme und Serien schauen kann, wie sie möchte. Zu ihrer Enttäuschung können allerdings nur amerikanische Nutzer*innen auf Johannas Lieblingsserien zugreifen, da diese auf der deutschen Website des Streaming-Anbieters nicht aufgeführt sind. Johannas Freund Max zeigt ihr jedoch ein Programm, wie sie diese Ländersperre umgehen kann. Johanna findet das toll, da sie nun alle Serien schauen kann - allerdings hat sie Bedenken, ob dieses Vorgehen auch rechtmäßig ist. Wie ist die Lage zu beurteilen?

Grundsätzlich kann in solchen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Rechteinhaber*innen der Serien, die nicht in Deutschland angeboten werden, die Nutzungsrechte für den deutschen Markt nicht an den Streaming-Anbieter lizenziert haben. Dieser muss daher sicherstellen, dass der Content nur dort konsumiert werden kann, wo die Lizenzen auch tatsächlich vorliegen. Die Streaming-Anbieter gehen daher vermehrt gegen die Nutzung der Umgehungsmöglichkeiten vor und sperren auch zahlende Nutzer*innen. Gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema stehen noch aus, sodass nicht mit aller Sicherheit gesagt werden kann, welche weiteren Konsequenzen auf Nutzer*innen der Umgehungsmöglichkeiten zukommen können.

13. Martin hat auf einer ihm bisher unbekannten Website im Internet das neuste Musikvideo seiner Lieblingsband gefunden. Weil er seine Freunde ebenfalls hieran teilhaben lassen will, postet er auf seinem Facebook-Profil einen Link zum Video. Schnell kommentiert eine Bekannte unter das Video, die Martin warnt. Ihrer Meinung nach stammt das Video von einer dubiosen Internetseite, weshalb schon das Verlinken durch Martin eine Urheberrechtsverletzung sein könnte. Hat Martins Bekannte Recht?

Grundsätzlich haben die Gerichte entschieden, dass das Verlinken und sogar Einbetten auf anderen Websites als der Ursprungsquelle rechtlich unbedenklich ist, wenn das Werk vorher bereits öffentlich zugänglich war und die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Martin sollte daher klären, ob die Betreiber der Fundstelle des Videos die Rechte eingeholt haben. Dafür muss Martin nicht unbedingt die Betreiber der Seite kontaktieren, für die Nutzer*innen reicht zunächst eine Einschätzung des Gesamtauftritts der Ursprungsquelle. Macht die Seite also einen vertrauenswürdigen Eindruck, ist bspw. professionell geordnet und verfügt über ein ordnungsgemäßes Impressum, darf Martin wohl eine Verlinkung vornehmen. Handelt es sich um Seiten, bei denen der Eindruck entsteht, die Videos würden ohne Zustimmung der Rechteinhaber*innen hochgeladen, sollte Martin lieber versuchen, das Videoauf einer anderen Website zu finden.

14. Bei einer privaten Geburtstagsparty hat Simon Fotos von Vanessa und Karl gemacht, als die beiden gerade so tun, als wären sie ein Liebespaar. Am nächsten Tag ist den beiden das peinlich. Simon möchte das Foto im Internet hochladen, aber Vanessa verbietet ihm das. Kann sie das?

Ja. Jeder hat das Recht am eigenen Bild. Daher dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des*der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KunstUrhG). Darunter fällt auch das Einstellen eines Bildes in das Internet. Eine Einwilligung, die nicht ausdrücklich geschieht, könnte im Zweifel nur dann angenommen werden, wenn Vanessa dafür, dass sie sich hat fotografieren lassen, ein Entgelt erhalten hätte. Dies ist aber bei der Party nicht geschehen.

Es gibt aber Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild (§ 23 KunstUrhG). So können beispielsweise Personen der Zeitgeschichte (d.h. berühmte Personen) auch ohne Einwilligung fotografiert werden, sofern nicht die Privatsphäre dieser Personen verletzt wird. Da Vanessa allerdings keine Person der Zeitgeschichte ist und das Foto im privaten Bereich entstand, kann sie sich dagegen wehren, dass Simon es ins Internet stellen will.


Dr. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford) ist Rechtsanwalt bei TaylorWessing.

Überarbeitung und Erweiterung: Dr. Jur. Tobias Heinemann, Referendar am Kammergericht Berlin