Das Urheberrecht
Die Entstehung des Urheberrechts
„Du sollst nicht stehlen“ heißt es schon in den 10 Geboten. Allerdings beweist ein Blick in die Geschichte, dass die Frage, ob immaterielle Güter auch unter dieses Gebot fallen, im Verlauf der Jahrhunderte sehr unterschiedlich beantwortet wurde und von der technischen Entwicklung, den Interessen der Öffentlichkeit und den ökonomischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Zeit abhängig war.
In der Antike konnte man zum Beispiel Eigentum an einem Buch, nicht jedoch an seinem Inhalt haben, das Recht bezog sich damit auf die Verkörperung der geistigen Schöpfungen, nicht auf diese selbst. Finanziell waren Kreative daher auf Mäzene angewiesen, welche ihren Lebensstil finanzierten. Hieran änderte sich in den folgenden Jahrhunderten wenig. Kopien waren an der Tagesordnung und niemand kam auf die Idee, dass das Abschreiben eines Buches verboten werden könnte.
Erste Rechte für kreative Arbeiten wurden im 16. Jahrhundert für Verleger eingeführt, welche sich gegen abschreibende Verlage mit Druckprivilegien zur Wehr setzen konnten. Durch diese war jeweils nur bestimmen Verlagen erlaubt, einzelne Werke zu drucken. Den Kreativen war hierdurch jedoch noch nicht geholfen.
Dies änderte sich erst im 18. Jahrhundert, als in England und Frankreich die ersten Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums entstanden. In den folgenden Jahrzehnten konkretisierte sich immer mehr auch der Schutz der geistig Arbeitenden heraus, deren Leistungen langsam nicht mehr als selbstverständlich hingenommen wurden.
Diese Entwicklung gipfelte in der Bundesrepublik Deutschland 1965 in dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG). Nach diesem Gesetz genossen die Urheber*innen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz für ihre Werke. Damit wurde das Fundament für das heute noch in Deutschland gültige Urheberrecht gelegt und ein Interessensausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Urheber*innen und den berechtigten Belangen des Gemeinwohls geschaffen. So gestattete dieses Gesetz zum Beispiel in vielen Fällen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen.
Die Urheber*innen von Werken der Literatur und Kunst werden jedoch trotzdem weitreichend geschützt. Der Schutz des Künstlers*der Künstlerin und sein*ihr berechtigtes Interesse, von seiner Arbeit leben zu können, werden größtenteils als wichtiger empfunden als das Interesse der Allgemeinheit. Unter anderem deshalb, weil dieser Schutz mit der zunehmenden Digitalisierung von Medien immer schwieriger wurde, verpflichtete die EU ihre Mitgliedsstaaten 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Die dabei zwingenden Vorgaben erfüllte Deutschland 2003 durch Änderungen des UrhG in einem sogenannten „Ersten Korb“. Fragestellungen, die über die Vorgaben der EU hinausgingen, regelte man sodann 2006 in einem „Zweiten Korb“. Wichtigste Neuerungen der beiden „Körbe“ waren das Verbot der Umgehung eines Kopierschutzes, das Verbot des Kopierens von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen, sowie das Verbot der Nutzung rechtswidrig hergestellter Privatkopien.
Ein ursprünglich geplanter „Dritter Korb“ mit umfassenden Gesetzesänderungen wurde nach einigen Jahren der Diskussion 2013 nicht im UrhG verankert, lediglich punktuelle Änderungen wurden noch vorgenommen. Im Jahre 2014 erließ die EU eine weitere Richtlinie, welche sich vorwiegend auf die Verwertungsgesellschaften bezog, aber auch die grenzüberschreitende Lizenzierung von Musikwerken im Blick hatte. 2016 wurde hierfür eine Neugliederung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) in einem neuen Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) vorgenommen. Darüber hinaus waren es in den letzten Jahren zumeist internationale Bemühungen und Staatsverträge mit Auswirkungen auf das Urheberrecht, welche zu Diskussionen führen, wie bspw. ACTA, CETA und TTIP. Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) beschlossen, das der erleichterten Nutzung von Werken an Schulen und Hochschulen dienen soll.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz
Das erste deutsche Urheberrechtsgesetz trat 1876 als Folge der zunehmenden unkontrollierten Vervielfältigung von Schriftwerken in Kraft. Bis dahin hatten Kreative wenige Möglichkeiten, ihr geistiges Eigentum zu schützen. Heute hingegen gibt es in fast allen Ländern umfassende Regelungen, um eigene Werke oder Erfindungen zu sichern:
- Es gibt Rechte zum Schutz von Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmustern/Designs.
- Patentgesetze garantieren dem*der Schöpfer*in technischer Erfindungen für bis zu 20 Jahre ein exklusives Nutzungsrecht.
- Die Urheber*innen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes.
Urheber*in ist der*die Schöpfer*in eines Werkes. Er*sie hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein*ihr Werk zu veröffentlichen ist. Neben den Urheberpersönlichkeitsrechten umfasst das Gesetz zudem die Verwertungsrechte, die dem*der Urheber*in das ausschließliche Recht zugestehen, sein*ihr Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. Zu den Verwertungsrechten gehören insbesondere das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- und das Ausstellungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Ein im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschütztes Werk entsteht, indem man einer Idee eine Form gibt, sei es als Film, Buch oder Bild. Anspruch auf das Recht hat man automatisch, sobald das Geschaffene verkörpert wird. Der*die Urheber*in kann sein*ihr Werk gegen Gebühr oder kostenlos zur Verwertung freigeben, bleibt aber der*die rechtmäßige, juristische Urheber*in. Ohne die Erlaubnis des Urhebers*der Urheberin darf keine Kopie des Originals angefertigt werden.
Mögliche Gründe gegen und für das illegale Streamen
Für das illegale Streamen spricht... | Gegen das illegale Streamen spricht... |
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Solange es möglich ist, illegal zu streamen, werde ich das auch tun. Soll man doch erst einmal die Anbieter illegaler Plattformen aus dem Verkehr ziehen. | Der Film ist eine Ware, für die man bezahlen muss. Was bei materiellen Gütern, wie z.B. Lebensmitteln oder Möbeln gilt, gilt auch für immaterielle Waren. Auch wenn man illegalen Anbietern das Handwerk legen muss, gilt: Wer illegal streamt, klaut. |
Alle Menschen sollten Zugang zu Wissen und Kunst haben. | Das Urheberrecht versucht die Interessen der Urheber*innen und der Allgemeinheit bestmöglich zu vereinbaren. So gibt es z.B. Sonderregelungen für den Einsatz von urheberrechtlich geschützten Medien in Schule und Lehre. „Zugang zu Wissen“ bedeutet zudem nicht unbedingt einen kostenlosen, unter allen Umständen möglichen Zugang. |
Solange es die Filmförderungen gibt, werden doch immer neue Produktionen unterstützt und neue Filme entstehen. | Illegales Downloaden, Kopieren und Streamen führt dazu, dass Arbeitsplätze gefährdet sind und es weniger Filme geben wird. Wenn die Produktionsfirmen ihre Kosten nicht einspielen, machen sie Schulden und können weder den Filmschaffenden ihre Löhne und Honorare bezahlen noch neue Projekte finanzieren. Filmförderungen sind kostbare Stützen, tragen aber immer nur einen Teil der gesamten Produktionskosten. |
Durch das Anschauen eines illegalen Streams wird die Filmindustrie schon nicht untergehen. | Das wohl nicht, aber wenn jeder so denkt, liegen die Dinge schon anders. Jede einzelne Raubkopie trägt am Ende zu einem großen Schaden bei. |
Man kann das doch gar nicht so einfach herausfinden, wer illegale streamt und wenn schon, was soll da groß passieren?! | Über das IP-Adressen Protokoll kann genau nachvollzogen werden, von welchem Gerät aus auf illegale Plattformen zugegriffen oder illegaler Content hochgeladen wird. Das Uploaden, Kopieren und Streamen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis ist illegal. Straftaten in dieser Hinsicht werden mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft, bei gewerbsmäßigen Handlungen sind sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug möglich. Zudem kann der*die Rechteinhaber*in über eine Zivilrechtsklage Schadenersatz fordern. |
Kino-Tickets sind einfach zu teuer. | Hinter jedem Kinofilm steht ein langer Produktionsprozess, der Kosten verursacht. Diese Kosten und die Gehälter aller am Prozess Beteiligten müssen gedeckt werden. Zudem fallen für das Kino u.a. Personal- und Mietkosten für den Betrieb an. |
Hollywood-Stars verdienen doch genug an Kinofilmen – denen schaden Raubkopien doch gar nicht. | Nicht in allen Ländern erhalten Film-Stars auch hohe Gagen. Außerdem machen es große Stars erst möglich, dass Filme Aufmerksamkeit erlangen und Kino-Besucher*innen anlocken. |
Wenn ich als Nutzer*in einen Film illegal streame, mache ich doch auch Werbung für einen Film, indem ich Freunden den Film weiterempfehle. | Nichtsdestotrotz entstehen durch Raubkopien und illegale Streamings aufgrund ausbleibender Einnahmen wirtschaftliche Schäden. Außerdem sollte es jedem*jeder Anbieter*in selbst überlassen bleiben, in welcher Weise sein*ihr Produkt beworben werden soll. |
Auf legalem Wege hätte ich mir den Film nicht angeguckt. | Mit dem illegalen Konsum eines Films werden die kriminellen Strukturen, wie bspw. von illegalen Streaming-Anbietern unterstützt. |
Ich selbst schade mir damit ja nicht. | Das illegale Streamen schadet nicht nur der Filmindustrie, sondern auch den Konsument*innen. Beim illegalen Download und Streaming von Filmen im Internet können als Nebenprodukt gefährliche Dinge auf der Festplatte landen: Viren, Würmer, Dialer etc. Das kann im Endeffekt zu deutlich höheren Kosten und Schäden führen, als für den Content eingespart wurde. |
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